Präferenzhandel

Ursprungsregeln

Ohne ein gültiges Ursprungszeugnis werden keine Zollermässigungen gewährt. Dieser praktische Leitfaden erklärt, wie Sie Ihre Produkte qualifizieren und Präferenzzölle im Rahmen der Abkommen EU-MERCOSUR und EFTA-MERCOSUR erhalten.

Warum Ursprungsregeln unerlässlich sind

Ursprungsregeln bestimmen die

Die drei Ursprungskriterien

1

Vollständig gewonnene Produkte

Naturprodukte, die im Partnerland gewonnen, geerntet oder geboren wurden: Mineralien, landwirtschaftliche Produkte, in Hoheitsgewässern gefangener Fisch usw. Dies ist das am einfachsten zu erfüllende Kriterium.

2

Ausreichende Be- oder Verarbeitung

Das Produkt muss im Partnerland eine wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Drei mögliche Tests: Änderung der Tarifposition (CTC), Mindestwertschöpfung (VA) oder spezifischer Herstellungsprozess. Der anwendbare Test hängt vom Produkt (HS-Code) ab.

3

Kumulierung des Ursprungs

Ermöglicht die Verwendung von Materialien mit Ursprung in einem Partnerland, als ob sie aus dem Exportland stammen würden. Das EU-MERCOSUR-Abkommen sieht eine bilaterale Kumulierung vor. Das EFTA-MERCOSUR-Abkommen erlaubt eine diagonale Kumulierung mit Ländern der pan-Europa-Mittelmeer (PEM)-Zone.

De-minimis-Toleranz

Bis zu 10 % (nach Wert oder Gewicht, je nach Sektor) nicht-ursprünglicher Materialien können eingearbeitet werden, ohne den Präferenzstatus zu verlieren, vorausgesetzt, diese Materialien stehen nicht auf der Ausschlussliste.

Regeln nach Schlüsselsektor

Vergleich EU vs. EFTA

KriteriumEU-MERCOSUR-Abkommen (iTA)EFTA-MERCOSUR-Abkommen (FHA)
KumulierungsartNur bilateral (EU - MERCOSUR)Diagonal (PEM-Zone + MERCOSUR)
UrsprungszeugnisEUR.1 oder Ursprungserklärung auf RechnungEUR.1 oder Ursprungserklärung (zugelassener Exporteur)
Schwelle für die SelbstzertifizierungBis zu EUR 6'000 (jeder Exporteur); unbegrenzt (zugelassener Exporteur / REX)Bis zu CHF 10'000 (jeder Exporteur); unbegrenzt (zugelassener Exporteur)
De-minimis-Toleranz10% des Werts (15% für Textilien nach Gewicht)10% des Werts (allgemein)
Gültigkeitsdauer des Zertifikats12 Monate ab Ausstellungsdatum12 Monate ab Ausstellungsdatum
Nachträgliche ÜberprüfungAdministrative Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden (Antwortzeit: 10 Monate)Administrative Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden (Antwortzeit: 6 Monate)

Zertifizierungsverfahren

EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung

Offizielles Dokument, ausgestellt von den Zollbehörden des Exportlandes. Erforderlich für Sendungen, die die Schwelle für die Selbstzertifizierung überschreiten.

Aussteller:Zollbehörden
Grenze:Keine Wertgrenze

Ursprungserklärung auf der Rechnung

Standardisierte Erklärung, die der Exporteur auf der Handelsrechnung anbringt. Für jeden Exporteur bei Sendungen mit geringem Wert verfügbar.

Aussteller:Jeder Exporteur
Grenze:≤ EUR 6'000 (EU) / ≤ CHF 10'000 (EFTA)

Zugelassener Exporteur / REX

Status, der von den Zollbehörden an regelmässige Exporteure vergeben wird, die Kenntnisse der Ursprungsregeln nachweisen. Ermöglicht die Selbstzertifizierung ohne Wertgrenze.

Aussteller:Vom Zoll zugelassener Exporteur
Grenze:Keine Wertgrenze

Die 5 häufigsten Fehler

Ist mein Produkt präferenzberechtigt?

Folgen Sie diesem Entscheidungsbaum, um festzustellen, ob Ihr Produkt von Präferenzzöllen profitieren kann.

Wurde Ihr Produkt vollständig in einem EU-/EFTA- oder MERCOSUR-Land gewonnen?

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Ursprungsregeln sind der technischste Bereich des internationalen Handels. Ein schlecht ausgefülltes Zertifikat kann Tausende von Euro an Zöllen kosten. Meine Experten helfen Ihnen, Ihre Produkte zu qualifizieren und Ihre Zertifikate vorzubereiten.

Die dargestellten Informationen dienen ausschliesslich zu Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Spezifische Ursprungsregeln sind in den Anhängen der jeweiligen Abkommen definiert und können geändert werden. Konsultieren Sie einen Experten für Ihre spezielle Situation.

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